Geschäſtsordnung der Städtischen Musikschule Überlingen
gültig ab 01.11.2017
Geschäftsordnung der Städtischen Musikschule Überlingen.pdf
1. Allgemeines, Organisation
1.1 Die Städt. Musikschule Überlingen (nachfolgend MS genannt) ist eine nicht rechtsfähige gemeinnützige Einrichtung der Stadt Überlingen. Sie wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Das Benut- zungsverhältnis ist privatrechtlich.
1.2 Die MS ist die musikalische Ausbildungsstätte der Stadt Überlingen und untersteht der Leitung des Städt. Musikdirektors.
1.3 Die MS ist Mitglied des Verbandes deutscher Musik- schulen e. V. (VdM) und entspricht dessen hohen Qualitätsanforderungen.
2. Aufgaben
2.1 Die MS erfüllt einen Bildungsauſtrag und hat die Aufgabe, Schüler/-innen im Unterricht zum aktiven Musizieren hinzuführen, Begabungen zu erkennen und zu fördern sowie eine vorberufliche Fachausbil- dung zu ermöglichen.
2.2 Die MS bietet schulische Veranstaltungen in Form von Vorspielen, öffentlichen Auſtritten, Schülerkon- zerten usw., nicht zuletzt auch als Beitrag zum Kultur- leben der Stadt Überlingen und zur Vermittlung von Impulsen und Anreizen zum gemeinsamen Musizieren der Jugend sowie im Familien- und Freundeskreis.
2.3 Für die MS ist das gemeinsame Musizieren in Or- chestern und Ensembles eine zentrale Bildungs- aufgabe.
2.4 Die MS bildet Kooperationen mit den Kindertages- stätten und den allgemeinbildenden Schulen.
3. Angebot
3.1 Die MS bietet musikalische Grundfächer im Ele- mentarbereich und instrumentale Haupt- und Ergän- zungsfächer.
3.2 Der Orchesterunterricht gehört neben dem Haupt- fachunterricht zum Ausbildungsprogramm der MS und ist daher fester Bestandteil des Unterrichts- angebots.
3.3 Die Ensemblefächer sowie die von der MS ange- setzten Veranstaltungen sind einschließlich der hier- für erforderlichen Vorbereitungen pflichtgemäßer Bestandteil des Unterrichts.
4. Schuljahr, Ferien, Feiertage
4.1 Das Rechnungsjahr der MS beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
4.2 Die Ferienregelungen einschließlich der bewegli- chen Ferientage und Feiertage gelten wie an den all- gemeinbildenden Schulen in Überlingen, auch findet am „Schmotzige Dunschtig“ kein Unterricht statt.
5. An-, Um- und Abmeldungen
5.1 Anmeldungen zum Unterricht sind ganzjährig mit dem Anmeldeformular der MS möglich. Unterrichts- beginn ist jeweils zum 1. Mai und zum 1. November. An- und Abmeldungen werden grundsätzlich nur von der Geschäſtsstelle der MS entgegengenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Nach Möglichkeit werden die Wünsche zur Lehrkraſt und Zeit berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf eine be- stimmte Lehrkraſt, Unterrichtsart und -dauer be- steht nicht.
5.2 Ein Wechsel von Unterrichtsfach, -art oder Lehr- kraſt ist nur schriſtlich zum neuen Semester möglich. Der Antrag muss 6 Wochen vor Semester- beginn im Sekretariat vorliegen.
5.3 Eine Abmeldung von der MS ist nur in schriſtlicher Form an deren Geschäſtsstelle und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Die Kündigungsfris- ten sind:
Bei einer Kündigung zum 30.04. muss die schriſtli- che Kündigung am 31.03. vorliegen. Bei einer Kün- digung zum 31.10. muss die schriſtliche Kündigung am 30.09. vorliegen.
Die Abmeldung muss am jeweiligen Tag bis 12.00 Uhr der Geschäſtsstelle vorliegen und wird erst durch die schriſtliche Bestätigung der MS rechts- wirksam.
5.4 Bei Minderjährigen sind An- und Abmeldung von dem/der Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
5.5 Mit der Aufnahme gelten die Bestimmungen der
Schul- und Entgeltordnung.
6. Probezeit
6.1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
6.2 Während der Probezeit kann der Unterrichtsvertrag von beiden Seiten gekündigt werden. Die schriſtli- che Kündigung muss spätestens am 1. des dritten Probemonats im Sekretariat der MS vorliegen.
7. Unterrichtsentgelt
7.1 Die Stadt Überlingen erhebt ein Unterrichtsentgelt, das zum 1. des Monats fällig ist. Die Höhe und die sonstigen Bedingungen zur Zahlung des Entgelts werden durch Beschluss des Gemeinderates in der
Entgeltordnung festgelegt. Bis zum Ablauf des Ver- tragsverhältnisses sind die Entgelte in jedem Fall zu entrichten.
8. Unterricht
8.1 Der Unterricht wird nach einem von der MS festge- legten Stundenplan und in festgelegten Unterrichts- stätten abgehalten.
8.2 Fällt seitens der MS mehr als eine Unterrichts- stunde pro Rechnungshalbjahr aus, so wird das Un- terrichtsentgelt anteilig zurückerstattet. Die Erstat- tung muss von den Eltern innerhalb von drei Mona- ten nach Unterrichtsausfall schriſtlich beantragt werden. Die Erstattung beträgt 1/4,348 des Mo- natsentgelts je ausgefallener Unterrichtseinheit. Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Zahlung des Unterrichtsentgelts.
9. Teilnahmepflicht
9.1 Die Schüler/-innen sind zur regelmäßigen und pünkt- lichen Teilnahme am Unterricht, einschließlich des Orchesterunterrichts und der von der MS angesetz- ten Veranstaltungen, verpflichtet. Regelmäßige und pünktliche Teilnahme sowie häusliche Vorbereitung sind Grundvoraussetzungen für den Unterrichtserfolg.
9.2 Alle Ensembles, Bands und Orchester der MS treten nur mit Genehmigung der Schulleitung öffentlich auf.
9.3 Im Falle einer zwingenden Verhinderung, wie bei- spielsweise wegen Krankheit, schulbedingter Abwe- senheit u.a. ist der /die Schüler/-in, bei Minderjäh- rigen durch die/den Erziehungsberechtigte/-n, zu entschuldigen. Die Entschuldigung ist vorher münd- lich oder schriſtlich an die Lehrkraſt und, sofern diese nicht erreichbar ist, an die Geschäſtsstelle der MS zu richten. Das Versäumnis des Unterrichts durch den Schüler/die Schülerin entbindet nicht von der Zahlungspflicht des Unterrichtsentgelts. Ausge- nommen hiervon ist Krankheit, die zusammenhän- gend drei Wochen und länger dauert. Bei einem vom Schüler/der Schülerin versäumten oder abgesagten Unterricht besteht kein Anspruch auf Nachholung.
10. Instrumente und Unterrichtsmaterial
10.1 Grundsätzlich muss der Schüler/die Schülerin mit Aufnahme der Instrumentalausbildung über ein ge- eignetes Instrument verfügen. Soweit vorhanden, können dazu Instrumente aus dem Bestand der MS gemietet werden. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Weiteres dazu in den Geschäſtsbedingungen unter „Miet- instrumente“.
10.2 Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Mie- ters, bzw. des gesetzlichen Vertreters, instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Mieter bei der Fachlehrkraſt zu informieren. Bei Be- schädigung oder Verlust des Instrumentes trägt der Schüler/die Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungs- berechtigte/-r die vollen Kosten. Die Instrumente der MS sind nicht versichert. Es empfiehlt sich, eine private Instrumentenversicherung abzuschließen.
10.3 Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Noten etc.) sind auf eigene Kosten zu beschaffen.
11. Verhalten in der Schule
11.1 Korrektes Verhalten wird von allen Schülern/Schü- lerinnen erwartet. Den Weisungen der Schulleitung, der Lehrkräſte und anderen Personen mit Weisungsbefugnis ist Folge zu leisten.
11.2 Die Einrichtungen, Instrumente und Materialien der
MS und Unterrichtsstätten sind pfleglich zu behan- deln. Bei schuldhaſt verursachten Schäden trägt der Schüler/die Schülerin oder dessen/deren Erziehungs- berechtigte/-r die vollen Kosten.
12. Aufsicht, Haſtung und Gesundheitsbestimmungen
12.1 Eine Aufsicht seitens der Lehrkraſt besteht nur in den Unterrichts- und Vorspielräumen während der offiziellen Unterrichts- und Vorspielzeit. Schüler/- innen, die nicht selbstständig zum Unterricht kom- men, sind unmittelbar vor dem Unterricht der Lehrkraſt zu übergeben und direkt nach dem Unter- richt bei ihr wieder abzuholen.
12.2 Die MS haſtet im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen für Schäden, die in Verbindung mit dem Unterricht oder mit den Veranstaltungen der MS auſtreten. Haſtungsausschluss besteht jedoch für alle Gegenstände, die Garderobe, Fahrzeuge, Kin- derwägen etc., die am oder im Gebäude der MS Überlingen abgestellt werden.
12.3 Bei Auſtreten ansteckender Krankheiten sind die all- gemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen, insbesondere das Bundesseuchengesetz, das Ge- setz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, anzuwenden. Näheres dazu in den Geschäſtsbedingungen. Der Unterricht an der MS darf in diesen Fällen auch im Interesse der übrigen Schüler/-innen nicht besucht werden.
13. Ausschluss
13.1 Schüler/-innen, die gegen die Schulordnung oder die Unterrichtsdisziplin verstoßen, sowie Schüler/-innen, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genü- gen oder den Unterricht nach dem dritten Mal un- entschuldigt oder ohne ausreichende Begründung versäumen, können nach einmaliger schriſtlicher In- formation an die/den Erziehungsberechtigte/-n sowie nach Anhören der zuständigen Lehrkraſt durch die Schulleitung vom weiteren Unterricht aus- geschlossen werden. Der Ausschluss wird der/dem Erziehungsberechtigten schriſtlich mitgeteilt.
14. Schlussbestimmung
14.1 Diese Schulordnung tritt am 1. November 2017 in Kraſt und ersetzt alle vorherigen Versionen.
Überlingen, den 7. Juni 2017
Jan Zeitler
Oberbürgermeister